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ambulante Pflege

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Verordnungsfähige

 

 

 

Diagnosen

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APP - Verordnungsfähige Diagnosen

Die Diagnosen F00 bis F99 werden entweder als Regelindikationen bewertet und sind entsprechend verordnungsfähig oder im gesonderten Einzelfall zu betrachten und zu bewerten. 

 

Die Maßnahmen der ambulanten psychiatrischen Pflege sind verordnungsfähig, wenn eine oder mehrere Fähigkeitsstörungen vorliegen. Darunter zählen Störungen des Antriebs, der Ausdauer oder der Belastbarkeit in Verbindung mit der Unfähigkeit der Tagesstrukturierung, der Einschränkung des planerischen Denkens oder des Realitätsbezuges.

 

Zudem müssen Einbußen bei der Kontaktfähigkeit, den kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Merkfähigkeit, Lernleistung und problemlösenden Denken, dem Zugang zur eigenen Krankensymptomatik oder dem Erkennen und Überwinden von Konfliktsituationen und Krisen vorliegen.

 

Im Behandlungsplan müssen alle zutreffenden Fähigkeitsstörungen und Einbußen angekreuzt werden mit Angabe des GAF-Wertes!

 

 


Voraussetzungen für die Verordnung von APP:

(beides muss im Behandlungsplan angekreuzt werden!)

  • Eine positive Beeinflussbarkeit der Beeinträchtigung ist durch die pHKP gegeben.
  • Es liegt eine ausreichende Behandlungsfähigkeit zum Erreichen der Behandlungsziele vor.

 

Die verordnungsfähigen Diagnosen umfassen dabei die folgenden Regelindikationen:

 

F00.1    Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit spätem Beginn (Typ 1)

F01.0    Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn

F01.1     Multiinfarkt-Demenz

F01.2    Subkortikale vaskuläre Demenz

F02.0   Demenz bei Pick-Krankheit

F02.1    Demenz bei Creutzfeldt-Jakob-Krankheit

F02.2   Demenz bei Chorea Huntington

F02.3   Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom

F02.4   Demenz bei HIV-Krankheit

F02.8   Demenz bei andernorts klassifizierten Krankheitsbildern

F04.-   Organisches amnestisches Syndrom, nicht durch Alkohol

            oder andere psychotrope Substanzen bedingt

F05.1   Delir bei Demenz

F06.0  Organische Halluzinose

F06.1   Organische katatone Störung

F06.2  Organische wahnhafte Störung

F06.3  Organische affektive Störung

F06.4  Organische Angststörung

F06.5  Organische dissoziative Störung

F06.6  Organische emotional labile Störung

F07.0  Organische Persönlichkeitsstörung

F07.1   Postenzephalitisches Syndrom

F07.2  Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma

F20.-  Schizophrenie

F21.-   Schizotype Störung

F22.-  Anhaltende wahnhafte Störung

F24.-  Induzierte wahnhafte Störung

F25.-  Schizoaffektive Störung

F30.-  Manische Episode

F31.-   Bipolare affektive Störung, mit Ausnahme von: F31.7 bis F31.9

F32.-  Depressive Episode, mit Ausnahme von: F32.0, F32.1 und F32.9

F33.-  Rezidivierende depressive Störung,

           mit Ausnahme von: F33.0, F33.4, F33.8 und F33.9

F41.0  Panikstörung, auch wenn sie auf sozialen Phobien beruht

F41.1   Generalisierte Angststörung

F42.1  Vorwiegende Zwangshandlungen

F42.2 Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt

F43.1  Posttraumatische Belastungsstörung

F53.1  Schwere psychische Verhaltensstörung im Wochenbett

F60.3 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung

 

 

 

Alle anderen Diagnosen von F00 bis F99 sind in begründeten Einzelfällen ebenfalls verordnungsfähig. Es müssen folgende Voraussetzungen aus der Verordnung hervorgehen:

 

  • Die Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) liegen in einem Maß vor, dass das Leben im Alltag nicht mehr selbstständig bewältigt oder koordiniert werden kann [GAF-Wert ≤ 40] UND

 

  • Die oder der Versicherte verfügt über eine ausreichende Behandlungsfähigkeit, um im Pflegeprozess die in genannten Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) positiv beeinflussen und die mit der Behandlung verfolgten Therapieziele erreichen zu können.